SATZUNG DER KATHOLISCHEN LANDJUGENDBEWEGUNG LIESBORN



Abschnitt 1: Name, Sitz, Aufbau der KLJB

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins ist "Katholische Landjugend Liesborn", im folgeden kurz " KLJB Liesborn" genannt.
(2) Sein Sitz ist Liesborn, Gemeinde Wadersloh.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Mitgliedschaft der KLJB Liesborn in anderen Organisationen

(1) Die KLJB Liesborn ist Mitglied
(2) Die Satzungen der o.g. Gemeinschaften werden als verbindlich anerkannt.


Abschnitt 2: Wesen, Zweck und Ziel der KLJB

§ 3 - Leitsätze

(1) In der Katholischen Landjugendbewegung - KLJB- versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich selber, ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden.
(2) Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich die Gemeinschaft mitzutragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
(3) Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.
(4) Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.

§ 4 - Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsenen vorwiegend im ländlichen Raum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Aktionen im Sinne des Satzungszwecks sowie durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend - und Gesellschaftspolitik.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnisgemäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Abschnitt 3: Mitgliedschaft in der KLJB Liesborn

§ 5 - Voraussetzung der Aufnahme

Mitglieder des Vereins können Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB Bekennen, am Gemeinschaftsleben des Vereins teilnehmen und die satzung der KLJB als verbinlich anerkennen.

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschuß.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder, die den festgesetzten Beitrag für das vergangene Jahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluß auf Streichung kann nicht angefochten werden.
(3) Der Ausschuß der KLJB Liesborn kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ausschuß Gründe sind insbesondere: a)vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses, b)grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten. Über den Ausschuß entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
(4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden oder der Auflösung kein Recht am Vereinsvermögen; auch dann nicht, wenn sie freiwillige Einlagen geleistet haben.

§ 7 - Mitgliedschaftsrechte

(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Rede-, Antrags-, und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung einer Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der KLJB Liesborn teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für alle Mitglieder offen sind.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die KLJB Liesborn oder vorgeordneter Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung aller Mitglieder; Sonderrechte innerhalb des Vereins ist unzulässig.

§ 8 - Mitgliedpflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein kann.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Vorstandsorganen zu beachten.
(3) Die Vereinsmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Über den Beitrag, der pro Mitglied an den Diözesanverband abzuführen ist, entscheidet die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung.

§ 9 - Der Freundeskreis der KLJB Liesborn

(1) Der Freundeskreis ist eine Einrichtung innerhalb der KLJB Liesborn, für Mitglieder die das 27. Lebensjahr vollendet und sich aus den aktiven Vereinsleben zurückgezogen haben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag des Freundeskreis ist geringer als der übliche Beitragssatz und verbleibt zur vollen Verwendung innerhalb der Ortsgruppe. Die Mitglieder des Freundeskreis sind wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.


Abschnitt 4: Organe

§ 10 - Organe des Vereins sind

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 11 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus : (2) Der Orts - Präses muß hauptsächlich pastorabler Mitarbeiter der kath. Kirche sein.
(3) Der Vorstand soll paritätisch aus weiblichen und männlichen Personen bestehen.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks.
(5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerruflich.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglied der KLJB Liesborn ist.
(7) In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr begrenzen.
(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist bei der nächsten Mitglieder- versammlung eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode für diesen Vorstandsposten durchzuführen.
(9) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Von jeder Vorstandsrunde wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle sind auf Wunsch jedem Vereinsmitglied vorzulegen.
(10) Geschäftsordnung des Vorstands:

§ 12 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt unter der Leitung des/der Vorsitzenden, oder eines anderen Vorstandsmitgliedes, mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, wobei die Einladung die Tagesordnung enthalten muß. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen. Rechtzeitig gestellte Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) beschließt über die Geschäftsordnung des Vereins, insbesondere über:
(4) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(5)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
(6) Satzungsänderungen dürfen nicht zu einem Widerspruch der Satzungen der übergeordneten Verbände führen.
(7) Stimmberechtigt ist, wer § 8 Abs. 3 festgesetzten Beitrag entrichtet hat sowie der Präses.
(8) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
(9) Wahlen erfolgen in einer geheimen Abstimmung; es kann öffentlich abgestimmt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
(10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies muß vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Darüber Hinaus ist über jede Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste zu führen.


Abschnitt 5 :Zeichen und Einrichtungen

§ 13 - Zeichen und Einrichtungen

(1) Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz - Pflug - Symbol.
(2) Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein Fest am 25. September.

§ 15 - Auflösung

(1) Die Auflösung der KLJB bedarf 3/4 der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckesfällt das vorhandene Sach - und Geldvermögen der katholischen Pfarrgemeinde SS Cosmas und Damian zu Liesborn zu, die es unmittelbar und ausschließlich üfr gemeinnützige, mildtätige bzw.kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sie ist verpflichtet, das Vermögen imSinne dieser Satzung zu verwenden.
(4) Sie ist verpflichtet, das übrige Vermögen zunächst über einen Zeitraum von 15 Jahren treuhänderisch zu verwalten und im Falle der Neugründung einer Katholischen Landjugendbewegung innerhalb dieses Zeitraumes an diese zurückzugeben.
Diese Satzung wurde am 13.03.1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen.


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